Naturdenkmale

Naturdenkmale auf der Gemarkung Kirchweile
Ewald Adams, Nov. 2024
Naturdenkmäler (ND) sind nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen, verboten.
Gleich drei Naturdenkmale befinden sich auf der Gemarkung Kirchweiler. Diese sind bereits seit 1938 durch Rechtsverordnungen festgestellt und registriert. 1948 erhielt die Verordnung zum ND Scharteberg eine Ergänzung. Die Verordnungen sind nachstehend jeweils bei den Beschreibungen zu den einzelnen ND abgedruckt.
Eine aktuelle Bedeutung erlangt die Abgrenzung zum ND Scharteberg in Verbindung mit der vorgesehenen Erweiterung des Abbaubereichs der angrenzenden Lavagrube. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jüngst durch Urteil festgestellt, dass ein Abbau zugelassen werden darf.